Aktuelles für Tourismusbetriebe zur Corona-Krise

Bundesnotbremse gilt im Altenburger Land ab 27. Mai 2021 nicht mehr

Die Bundesnotbremse gilt gemäß §28b Infektionsschutzgesetz bei Inzidenzwerten in Landkreisen von über 100, längstens bis zum Ablauf des 30.06.2021. Das Thüringer Gesundheitsministerium hat aufgrund der gesunkenen Inzidenzwerte im Landkreis Altenburger Land, dass die Bundesnotbremse ab Donnerstag, 27.05.2021, nicht mehr gilt (Quelle: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage; siehe Schwellenwertunterschreitung 100). Da Thüringen in der aktuellen Corona-Verordnung sowohl die Vorgaben der Bundesnotbremse als auch Regelungen zu Inzidenzwerten von unter 100 enthält, kann der Thüringer Corona-Verordnung entnommen werden, was auch in diesem Fall bis einschließlich 03.06.2021 gilt.

Folgende lokalen Lockerungen gelten gemäß der Thüringer Infektionsschutzverordnung bei unter 100 (ab Donnerstag, 27.05.2021, im Landkreis Altenburger Land):

  • Bei privaten Treffen sind neben dem eigenen Haushalt maximal zwei Personen zusätzlich sowie deren zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen.

  • Bei Beerdigungen und standesamtlichen Hochzeiten sind maximal 35 Personen zulässig.

  • Keine Ausgangsbeschränkungen,

  • Der Einzelhandel darf vollständig öffnen (mit Test und Kontaktnachverfolgung, siehe §22).

  • Alle körpernahen Dienstleistungen sind wieder möglich (siehe §23).

  • Außengastronomie darf öffnen (mit Terminvereinbarung und Kontaktnachverfolgung, siehe §20).

  • Campingplätze, Ferienhäuser und Ferienwohnungen dürfen wieder Gäste empfangen (siehe §21).

  • Musik- und Jugendkunstschulen dürfen für den Einzelunterricht öffnen.

  • Außenbereiche von Museen, Gedenkstätten, Burgen oder anderen Sehenswürdigkeiten dürfen öffnen.

In Bezug auf die Außengastronomie anbei ein paar ergänzende Hinweise auf Nachfrage beim Landratsamt:

  • Die aktuellen Regelungen der Kontaktbeschränkung (eigener Haushalt + max. zwei Personen sowie deren zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) wären entsprechend für einen Tisch anzuwenden.

  • Vollständig geimpfte und genesene Personen würden bei der Berechnung der Personenanzahlbeschränkung nicht mitgezählt werden. Als Nachweis gilt die Genesenen Bescheinigung vom Landratsamt, der Quarantänebescheid und der Impfausweis.

  • Ein aktueller negativer Test der Gäste ist laut der derzeitigen Thüringer Corona-Verordnung nicht notwendig.

  • Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gästen an unterschiedlichen Tischen.

  • Kontaktnachverfolgung ist gem. §3 (4) der aktuellen Thüringer Corona-Verordnung zu gewährleisten. Dies kann auch digital erfolgen.

  • Mund-Nasen-Schutz ist im Innenraum (Toiletten) zu tragen.

  • Vorhandensein eine Infektionsschutzkonzeptes (siehe § 5 der aktuellen Thüringer Corona-Verordnung).

  • Die Branchenregelung „Hotel und Gaststätten“ ist zu beachten (neu Stand 21.05.21)

Die Branchenregelungen auf Basis der aktuellen Corona-Verordnung sind auf der Seite des Thüringer Gesundheitsministeriums zu finden: https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte

 


Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung mit Gültigkeit vom 06. Mai bis 03. Juni 2021

Das Thüringer Gesundheitsministerium hat heute über die Änderung der Thüringer Corona-Verordnung informiert (Quelle: https://www.tmasgff.de/medienservice/artikel/thueringen-setzt-vorgaben-der-bundesnotbremse-in-landesverordnung-um ). Konkret wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung veröffentlicht, mit der die Maßnahmen des geänderten Paragrafen 28b im Infektionsschutzgesetz des Bundes in Einklang mit der Thüringer Verordnungslage gebracht und erste lokale Öffnungsschritte bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter einem Wert von 100 definiert werden. Die Verordnung ist heute, am 6. Mai 2021, in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 3. Juni 2021 außer Kraft. Die Verordnung ist auf der Internetseite des Thüringer Gesundheitsministeriums zu finden: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage

Die wichtigsten Anpassungen der neuen Verordnung im Überblick:

Umstellung der Systematik:

  • Die Bundes-Notbremse legt Inzidenzen der Gebietskörperschaften zugrunde und nicht des Bundeslandes.

  • Alle Regelungen der neuen Verordnung, bei denen eine Inzidenz zu beachten ist, beziehen sich auf die Landkreise und kreisfreien Städte und nicht mehr auf den Freistaat Thüringen.

Bereits umgesetzt:

  • Click & Meet bzw. Termineinkäufe mit negativem Test bei Inzidenzen von unter 150 (Außerkraftsetzung des bestehenden Paragrafen in der vergangenen Woche; gilt nicht für Lebensmittelhandel, Drogerien, Babyfachmärkte, Gartenmärkte etc.)

  • Der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel ist möglich; Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis der anleitenden Person, also des Trainers oder der Übungsleiterin etc.

Weitere Anpassungen ab 6. Mai:

Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:

  • Dort, wo ein negativer Test verlangt wird, werden Geimpfte und Genesene Negativ-Getesteten gleichgestellt

  • Als vollständig geimpft gilt, wer 14 Tage nach der Zweitimpfung den vollständigen Impfschutz erreicht hat; als Nachweis gilt eine Impfbescheinigung wie z.B. der Impfausweis

  • Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Nachweis, eine ärztliche oder behördliche Bescheinigung vorlegen kann, die nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist

Öffnungsperspektiven bei Inzidenzen von unter 100:

  • Weiterhin gilt: AHA + L-Regeln sind einzuhalten und alle nicht notwendigen Kontakte zu reduzieren

  • Bei privaten Treffen sind neben dem eigenen Haushalt maximal zwei Personen zusätzlich sowie deren zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen

  • Bei Beerdigungen und standesamtlichen Hochzeiten sind maximal 35 Personen zulässig

  • Keine Ausgangsbeschränkungen

  • Der Einzelhandel darf vollständig öffnen (mit Test und Kontaktnachverfolgung)

  • Alle körpernahen Dienstleistungen sind wieder möglich

  • Außengastronomie darf öffnen (mit Terminvereinbarung)

  • Campingplätze, Ferienhäuser und Ferienwohnungen dürfen wieder Gäste empfangen

  • Musik- und Jugendkunstschulen dürfen für den Einzelunterricht öffnen

  • Außenbereiche von Museen, Gedenkstätten, Burgen oder anderen Sehenswürdigkeiten dürfen öffnen

  • Landkreise und kreisfreie Städte können anhand des Orientierungsrahmens und des Thüringer Stufenplans entsprechend der Rahmenbedingungen vor Ort weitergehende Öffnungen beantragen

  • Dies bedarf der Zustimmung des Ministeriums und kann mit Auflagen verbunden werden

Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe:

  • Erleichterungen für Besuche:

    • Ab einer Inzidenz von 100 sind je Bewohner täglich zwei Besucher gestattet (vorher einer)

    • Für geimpfte und genesene Besucher kann auf die Testung verzichtet werden, wenn die zu besuchende Person ebenfalls eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung vorweisen kann

  • Erleichterungen für Beschäftigte:

    • Geimpfte und genesene Beschäftigte sind verpflichtet, sich mindestens einmal pro Woche testen zu lassen, alle anderen Beschäftigten dreimal pro Woche

Die Bekanntgabe der Schwellenwertüberschreitungen und -unterschreitungen gemäß Paragraf 28b Infektionsschutzgesetz erfolgt über die Homepage des Ministeriums unter: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage

2. Für bestimmte Branchen wurden vor dem Hintergrund der Änderung der Corona-Verordnung die konkretisierenden Regelungen zu den anzuwendenden Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen aktualisiert:

3. Thüringen hat einen Corona-Härtefallfonds für die Wirtschaft aufgelegt.

Eine Förderung aus dem Härtefallfonds soll pandemiebedingte besondere wirtschaftliche Härten ausgleichen, die nach dem 1. März 2020 entstanden sind. Besondere Härten liegen dann vor, wenn ein Unternehmen in der Corona-Krise außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar dessen wirtschaftliche Existenz gefährden – es zugleich aber die vorhandenen Fördermöglichkeiten von Bund und Land nicht in Anspruch nehmen kann.

Die Richtlinie und Erläuterungen zum Härtefallfonds sind auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank unter www.aufbaubank.de/foerderprogramme/haertefallfonds zu finden.

(Quelle: https://wirtschaft.thueringen.de/ministerium/presseservice/detailseite-1/thueringen-legt-corona-haertefallfonds-fuer-die-wirtschaft-auf )


Der Deutsche Tourismusverband e.V. hat auf seiner Seite Informationen zu Umgang mit Buchungen/Stornierungen und FAQs zusammengestellt.

Informationen und Fördermöglichkeiten für Unternehmen

Stand 08.07.2020: Innerhalb weniger Wochen haben Bund und Länder  ein weiteres Unterstützungsprogramm auf den Weg gebracht, das besonders betroffenen Betrieben unter die Arme greifen soll. Auf dieser Grundlage ist das  zentrale Internetportal zur Information, Registrierung und Antragstellung für die Corona-Überbrückungshilfe des Bundes  unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ab sofort freigeschaltet. Ab heute können sich Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Seite registrieren lassen.

Beantragen können die Überbrückungshilfe Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe bis Ende August 2020 für maximal drei Monate (Juni bis August). Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer in einem vollständig digitalisierten Verfahren. Wesentliche Zugangsvoraussetzung zur Förderung ist, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Die Überbrückungshilfe wird dann als anteiliger Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gezahlt, sofern die Umsatzausfälle weiterhin mindestens 40 Prozent betragen. Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beläuft sich der maximale Erstattungsbetrag auf 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten auf 15.000 Euro für drei Monate.

Kurzarbeitergeld
Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
weiterlesen bei der Bundesagentur für Arbeit

Zuschüsse, Darlehen und Bürgschaften

  • Zuschuss für Firmen und Gewerbetreibende, die in existenzbedrohender Situation (Thüringer Aufbaubank)
    Die Anträge finden Sie untenstehend. Das Soforthilfeprogramm Corona 2020 hat seit 02.04.2020 eine neue Richtlinie. Zuschusshöhen und Beschäftigtenzahlen (bis 50 Mitarbeiter) sind gleich geblieben. Verschiedene Branchen u.a. Land- und Forstwirtschaft sind nicht mehr förderfähig. Anträge sollen zur besseren Lesbarkeit und Bearbeitung online ausgefüllt werden. Weitere Informationen zum Programm und zur Antragstellung

  • Corona-Soforthilfeprogramm für gemeinnützige Vereine, Einrichtungen und Organisationen ist gestartet. Mit der Bestimmung wird jetzt auch ein Soforthilfeprogramm für privatrechtlich organisierte gemeinnützige Thüringer Einrichtungen sowie Träger aus den Bereichen Jugend, Soziales, Kunst und Kultur, Bildung, Sport und Medien aufgelegt, das sich an diejenigen richtet, die von der Soforthilfe des Bundes und des Freistaats Thüringen bislang nicht erfasst werden. Weitere Informationen zum Programm und zur Antragstellung.

  • Darlehen zur Liquiditätssicherung (Thüringer Aufbaubank)

  • Konsolidierungsfonds

  • Bürgschaften
    BBT, Thüringer Aufbaubank, Landesbürgschaften und Bundesbürgschaften

  • KfW-Corona Hilfe
    Kreditangebote für Unternehmen

Stundungen/Aussetzungen

Förderung für professionelle Beratungen zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen
Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können sich kleine und mittlere Unternehmen eine Beratung fördern lassen. Seit 03.04.2020 gibt es für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind, eine neue Förderung für professionelle Beratungen zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen. Mit den Ergänzungen der Richtlinie werden professionelle Beratungsleistungen mit bis zu 4.000 Euro ohne Eigenanteil geförder.

Der DEHOGA Bundesverband hat seine Website dehoga-corona neu aufgestellt und alle Informationen zum Thema Kurzarbeit und Arbeitsrecht, Betriebsschließung, Infos aus den einzelnen Bundesländern gefasst.

Der Steuerberaterverband Thüringen hat alle steuerrechtlich relevanten Themen aufgearbeitet.